Mit einem Blick ins Gesetz wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Rekursfrist sowie die zuständige Beschwerdeinstanz zu ermitteln und entsprechend eine rechtzeitige Eingabe an das Verwaltungsgericht zu tätigen. Dass für den Fristenlauf ferner die Zustellung – und nicht etwa das Datum auf dem Entscheid – massgebend ist, kann dem Gesetz ebenso ohne Weiteres entnommen werden und dürfte einer rechtskundigen Person auch bekannt sein. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausschlaggebend sein, dass auf dem Einspracheentscheid selbst kein Datum vermerkt ist. Soweit der Steuervertreter geltend macht, ihm sei eine Begründung des Rekurses ohne die Eröffnungsdokumente nicht möglich gewesen,