Ferner ist dem Entscheid auch die Begründung für die Abweisung zu entnehmen, sodass es dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter durchaus möglich war, zu beurteilen, ob ein Rekurs erhoben werden soll oder nicht. Des Weiteren erkannte der rechtskundige Steuervertreter unbestrittenermassen sofort, dass auf dem eröffneten Dokument – gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung – fälschlicherweise bloss der Verweis auf eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden war. Mit einem Blick ins Gesetz wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Rekursfrist sowie die zuständige Beschwerdeinstanz zu ermitteln und entsprechend eine rechtzeitige Eingabe an das Verwaltungsgericht zu tätigen.