Vorliegend ist aus dem angefochtenen Einspracheentscheid auch ohne die sog. Eröffnungsdokumente ersichtlich, dass es sich um einen anfechtbaren Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ("Einspracheentscheid für die Veranlagung", "Kantonsteuer 2019", "Direkte Bundessteuer 2019"; "Rechtsmittelbelehrung gemäss beiliegendem Eröffnungsblatt") handelt und die Einsprache vom 30. Dezember 2020 abgewiesen wird. Ferner ist dem Entscheid auch die Begründung für die Abweisung zu entnehmen, sodass es dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter durchaus möglich war, zu beurteilen, ob ein Rekurs erhoben werden soll oder nicht.