Gemäss der Gerichtspraxis ist diesem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Gegeneinander abzuwägen sind das Rechtsschutzinteresse einerseits und die Rechtssicherheit andererseits, wobei Richtschnur für die Abwägung der Grundsatz von Treu und Glauben ist. Dies bedeutet, dass der Adressat einer mangelhaften Verfügung selber alles ihm Zumutbare zur Behebung des Mangels unternommen haben muss, um sich auf diesen zu berufen. Bei