Im Regelfall führt die Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit. Die Folgen eines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist es, die Parteien vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge dieses Mangels erleiden würden (BGer 2C_827/2015, 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3; vgl. auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Gemäss der Gerichtspraxis ist diesem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat.