2.4 Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die sog. Eröffnungsdokumente bei der Zustellung des Einspracheentscheids nicht im Couvert beigelegt gewesen wären und der Entscheid damit undatiert und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden wäre. Die Folge der Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides ist nämlich nur ausnahmsweise die Nichtigkeit. Diese tritt nur ein, wenn die Eröffnungsfehler besonders gravierend sind, wie dies z.B. der Fall ist, wenn ein Entscheid gar nicht oder nur einzelnen Beteiligten eröffnet wird. Im Regelfall führt die Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit.