Aus der Umschlagskopie und den eingereichten Eröffnungsdokumenten wird zudem ersichtlich, dass der Strichcode (inkl. Frankierung) für die Sendungsverfolgung direkt auf der ersten Seite des Dokuments angebracht wurde, sich somit hinter dem Sichtfenster und nicht auf dem Couvert selbst befand. Insofern vermag der Steuervertreter aus der eingereichten Kopie des "unfrankierten Couverts" nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Rek-act. 9 zur Eingabe vom 10. September 2021). Die Kopie seines als Beweismittel aufgelegten Couverts zeigt denn ferner auch keinen durch die Post angebrachten Vermerk einer "fehlenden Frankatur", wie es bei der