Hat die Behörde die Sendung korrekt an das angegebene Zustelldomizil adressiert und ist in der Sendungsverfolgung bestätigt worden, dass die Sendung an dieser Adresse deponiert wurde, so obliegt es dem Rechtsvertreter, allfällige mögliche Fehler der Post nachzuweisen (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint.