Im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Rekursinstanz eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG). Artikel 133 DBG enthält für das Beschwerdeverfahren in Bundessteuersachen eine weitgehend identische Regelung, auf welche Art. 140 Abs. 4 DBG verweist.