H. Die Steuerverwaltung liess sich daraufhin – nachdem ihr auf ihre Bitte hin eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme angesetzt wurde – am 29. Oktober 2021 erneut vernehmen. Inhaltlich wies sie die in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobenen Vorwürfe zurück (act. 11). Urteil A 2021 19 9 I. Am 9. November 2021 liess der Vertreter des Rekurrenten dem Gericht abermals eine Eingabe zukommen (act. 13). Diese wurde der Steuerverwaltung zur Kenntnis zugestellt (act. 14), worauf beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr eingingen. Urteil A 2021 19 10