In jedem Fall sei der Entscheid aber aufzuheben. Geradezu irreführend und dreist sei eben die Behauptung, der Rekurrent habe, weil er die Rekursfrist (23. August 2021) eingehalten habe, anerkannt, die Eröffnung des undatierten Einspracheentscheids sei korrekt und unter Beilage des "Eröffnungsblattes" erfolgt. Schlicht eine Unsitte sei es, dass in einem solchen Fall bereits Rechnungen versandt würden, obwohl ein Entscheid noch nicht rechtsgültig sei. Gerade solches "Agitieren" der Steuerverwaltung führe dazu, dass Bürger kein Vertrauen mehr in die Verwaltung hätten oder dieses zumindest schwinde.