"Eröffnungsblatt" habe die Steuerverwaltung zwar nun gegenüber dem Verwaltungsgericht beigelegt, nur beweise dies gar nichts, dass dieses auch der Unterzeichnende erhalten habe. Auch wie die Post dieses und jenes handhabe, beweise nichts bezüglich Zustellungen und was in diesem Couvert gesteckt habe. Der Unterzeichnende habe solche Tricksereien übrigens auch nicht nötig. Dieser Eröffnungsfehler sei derart krass, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bedeute. In jedem Fall sei der Entscheid aber aufzuheben.