Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich einfach Fakten und Wertungen verdreht, aber eine korrekte Eröffnung an den Vertreter des Einsprechers weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Die Steuerverwaltung trage die Beweislast für eine derartige, korrekte "Eröffnung" eines Verwaltungsentscheides. Das Urteil A 2021 19 8