Je nachdem, was das Beweisergebnis betreffend Zustellung des (undatierten) Einspracheentscheids ergebe, wäre allenfalls von Anfechtbarkeit auszugehen; in diesem Fall sei eben die Einhaltung der Rekursfrist relevant. Um es klar und unmissverständlich festzuhalten: Dem Unterzeichnenden sei einzig und alleine der Einspracheentscheid, der u.a. undatiert gewesen sei, zugegangen (anerkanntermassen am 22. Juli 2021). Ein sog. "Eröffnungsblatt", wie die Steuerverwaltung behaupte, aber nicht belege und schon gar nicht beweise, sei nicht beigelegt gewesen. Dem Unterzeichnenden sei einzig dieser knapp dreiseitige Entscheid, der eben undatiert gewesen sei, zugegangen, sonst nichts.