Geradezu bemühend sei die Behauptung, mit der Einhaltung der Rekursfrist hätte er (der Steuervertreter) die korrekte Eröffnung durch die Steuerverwaltung anerkannt. Hierzu sei noch gar nichts im Detail vorgetragen worden. Die Einhaltung der Frist am 23. August 2021 sei formaliter nur unter dem Aspekt der Sorgfalt erfolgt. Eine derartige Entscheideröffnung, wie von der Steuerverwaltung vorgenommen, sei grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren und könne jederzeit geltend gemacht werden, auch einredeweise. Je nachdem, was das Beweisergebnis betreffend Zustellung des (undatierten) Einspracheentscheids ergebe, wäre allenfalls von Anfechtbarkeit auszugehen;