Im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten sei demnach von einer Einhaltung der Frist auszugehen. Falls hier immer noch Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Aufgabe der Sendung bestehen sollten, werde Frau Oberrichterin H.________ als Zeugin zur mündlichen Befragung offeriert. Die Steuerverwaltung versuche dann im Weiteren, sich durch Verdrehungen von Fakten und klar wissentlichen Fehlschlüssen aus den eigenen Unzulänglichkeiten herauszuwinden. Geradezu bemühend sei die Behauptung, mit der Einhaltung der Rekursfrist hätte er (der Steuervertreter) die korrekte Eröffnung durch die Steuerverwaltung anerkannt.