Die Steuerverwaltung sehe sich dann allerdings noch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Zeugin das Bestätigte doch nicht in allen Facetten ganz klar mitbekommen hätte, und das zudem erst nach ein paar Tagen (es könne ja sein, dass die Ehefrau des Unterzeichnenden auch im Vollbesitz ihrer physischen und psychischen Kräfte sei). Die Erstellung der Bestätigung habe bekanntlich erst erfolgen müssen, als der Vertreter des Rekurrenten hierzu vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden sei. Im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten sei demnach von einer Einhaltung der Frist auszugehen.