Die schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Vertreters vom 7. September 2021 erscheine grundsätzlich glaubhaft. Allerdings sei diese erst zwei Wochen nach dem Posteinwurf erstellt worden und es gehe nicht daraus hervor, weshalb es sich beim eingeworfenen Brief genau um den Rekurs ans Verwaltungsgericht Zug gehandelt haben solle (act. 6).