Von einer nichtigen Eröffnung könne damit keine Rede sein. Auf die weiteren Ausführungen des Vertreters zu diesem Punkt sei daher nicht einzugehen. Erklärend sei einzig vermerkt, dass es sich bei der im Einspracheverfahren eingereichten Vollmacht vom 11. Januar 2021 um keine Generalvollmacht handle, weshalb die Rechnungen (im Gegensatz zum Einspracheentscheid und zum sog. Eröffnungsblatt) direkt an den Steuerpflichtigen versandt worden seien. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trage Urteil A 2021 19 6