Dass das sog. Eröffnungsblatt (d.h. die Eröffnungsdokumente des Einspracheentscheids) nicht im Couvert enthalten gewesen sei und dass der Entscheid selbst undatiert und unfrankiert (in einem separaten Couvert) zugestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des Fenstercouverts mit Inhalt der fristauslösenden Zustellung der Sendungsverfolgungsnummer ________ mit QR-Code und integrierter Frankatur trage die exakten Daten wie das sog. Eröffnungsblatt und das Schriftbild sei identisch. Damit sei erwiesen, dass dem Vertreter auch das sog. Eröffnungsblatt inkl. darauf enthaltener Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Von einer nichtigen Eröffnung könne damit keine Rede sein.