Urteil A 2021 19 5 Rechtsmittelbelehrung) eröffnet worden sei, dass diese Eröffnung als nichtig zu qualifizieren sei. Dass dann einfach die Rechnungen an den Steuerpflichtigen geschickt worden seien, heile diese Mängel auch nicht, da für den Rekurs eine korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids notwendig gewesen wäre (vor allem mit einer Rechtsmittelbelehrung). Zur Klärung bzw. Vereinfachung der Situation habe der Unterzeichnende die Steuerverwaltung am 25. August 2021 angeschrieben. Statt das Problem auf dem "kurzen Dienstweg" zu klären, habe sich die Steuerverwaltung hinter Formalien verschanzt.