Sie könne selbstverständlich auch als Zeugin befragt werden. Es gebe keinen Grund diese Sachdarstellung in Frage zu stellen, die Postaufgabe am 23. August 2021 sei damit zweifelsfrei bewiesen. Dass in der Eingabe vom 23. August 2021 beantragt worden sei, die Frist zur Rekursbegründung zu erstrecken, sei nicht einfach aus einer Laune heraus erfolgt, sondern kohärent. Der Grund hierfür liege in der (bei Fristauslösungen) rechtswidrigen Zustellungspraxis der Zuger Steuerverwaltung. Mit A-Post sei ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen mit Eingang vom 22. Juli 2021 der Einspracheentscheid für die Veranlagung zugestellt worden.