E. Mit Eingabe vom 10. September 2021 führte der Steuervertreter des Rekurrenten aus, betreffend die Fristwahrung sei unbestritten, dass die Frist zur Einreichung des Rekurses, Montagnacht, 23. August 2021, 24:00 Uhr, abgelaufen sei. Gemäss den (nicht nachvollziehbaren) Erwägungen und Abklärungen des Verwaltungsgerichts solle der eingereichte Rekurs erst am 24. August 2021 aufgegeben worden sein. Dies treffe nachweislich nicht zu: Der Rekurs vom 23. August 2021 sei auch an diesem Tag zur Post, also aufgegeben worden, und zwar am Montagabend um 18:30 Uhr auf der Hauptpost in C.________.