D. Die Steuerverwaltung stellte dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihres Schreibens an den Steuervertreter des Rekurrenten vom 30. August 2021 zu. Darin führte sie (bezugnehmend auf ein Schreiben des Rekurrenten vom 25. August 2021) aus, nachdem beim Verwaltungsgericht betreffend die Steuerveranlagung 2019 ein Rekurs eingegangen sei, liege die Verfahrensführung bei diesem (Devolutiveffekt) und die Steuerverwaltung sei nicht befugt, weitere Schritte zu unternehmen. Rein informativ würden dem Steuervertreter jedoch die folgenden Unterlagen in Kopie zugesandt: Veranlagungsverfügung 2019 (Bund und Kanton inkl.