C. Mit Schreiben vom 25. August 2021 bestätigte das Gericht den Eingang des Rekurses. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gericht nach einer ersten Durchsicht der Unterlagen feststelle, dass der Rekurs (gemäss Track & Trace-Auszug) am 24. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid sei dem Steuervertreter von A.________ – gemäss seinen Ausführungen in der Rekursschrift sowie der Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung (unter Verweis auf die bei der Steuerverwaltung eingeholte Veranlagungsverfügung/Einspracheentscheid inkl. Track & Trace-Belegs der Post) – am 22. Juli 2021 zugestellt worden.