diese seien bisher offenbar nicht eingegangen. Gegen die Veranlagungen (falls sie formell erfolgt seien) und die Berechnungen bezüglich des Steuerjahres 2019 werde hiermit rekurriert. Zur Vermeidung eines jeden Rechtsverlustes werde sicherheitshalber mit heutigem Datum dieser Rekurs gegen den Einspracheentscheid sowie allenfalls erfolgte Veranlagungen und vorliegende Berechnungen eingereicht. Weil sich die Verhältnisse einigermassen verworren präsentierten und einige Recherchen und Abklärungen sowie die Beschaffung von Unterlagen notwendig seien, werde das Verwaltungsgericht höflich ersucht, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken (act. 1).