B. Daraufhin gelangte der Steuervertreter von A.________ (fortan Rekurrent) mit am 23. Juli 2021 datierendem (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs bzw. Beschwerde ans Verwaltungsgericht (erstmalige Erfassung durch die Post am 24. August 2021). Dabei führte er aus, der beigelegte, undatierte Einspracheentscheid sei bei ihm am 22. Juli 2021 eingegangen. Beim Rekurrenten seien hingegen zwei Steuerrechnungen betreffend des Steuerjahres 2019 eingegangen; zugesandt in einem unfrankierten Couvert. Nachvollziehbare Veranlagungen würden im Moment beschafft; diese seien bisher offenbar nicht eingegangen.