A 2021 19 2 A. Der Steuervertreter von A.________ erhob am 30. Dezember 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2019). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2021 (Datierung gemäss den dazugehörigen Veranlagungsverfügungen) wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) diese ab.