{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\neine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr haben auch diese die Rechtzeitigkeit der\nBeschwerdeerhebung nachzuweisen (BGer 6B_1289/2016, 6B_1290/2016 vom\n2. Dezember 2016 E. 5). Gleiches hat für Richterpersonen zu gelten. Die aufgelegte\nZeugenbescheinigung genügt den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen\nRechtsprechung folglich nicht. Der Vertreter des Rekurrenten vermag denn auch in seiner\nEingabe vom 11. Oktober 2021 – trotz Verweis auf die Gerichtspraxis (\"im Einklang mit der\nrelevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in\neinen PTT-Briefkasten\") – keine Gerichts- oder Bundesgerichtsentscheide zu zitieren, die\nseine Sichtweise untermauern würden.\n\n3.3.3 Damit fehlt es an einem Nachweis für die behauptete rechtzeitige Postaufgabe\ndes vorliegenden Rekurses. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss geforderten\nAnsprüche an eine Zeugenbestätigung im Zusammenhang mit einer nach Schalterschluss\neingeworfenen Briefsendung – namentlich dem Vermerk auf dem Couvert selbst sowie der\nunaufgeforderten Geltendmachung im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Rekurserhebung –\nkann auf die offerierte Zeugenbefragung der Ehefrau des Vertreters verzichtet werden. Die\nnötigen Beweisanforderungen wären auch mit einer mündlichen Bestätigung des – bereits\nschriftlich geschilderten – Sachverhalts nicht rechtsgenüglich erbracht.\n\n3.3.4 Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Selbst\nwenn die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, kann mit Blick auf Rechtssicherheit,\nLegalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (BGE 111 Ia 169\nE. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember\n2008 E. 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass \"Ämter\" gegenüber den\nBürgern per se misstrauisch seien, bzw. diese bei Anfragen, Anliegen und im Falle von\nEingaben abzuwimmeln versuchten. Vielmehr geht es um eine rechtsgleiche Behandlung\nder Rechtssuchenden, zumal dem Steuervertreter des Rekurrenten die Rechtsprechung\nim Zusammenhang mit dem Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe mittels Zeugen –\nnamentlich hinsichtlich deren Unabhängigkeit, dem erforderlichen Vermerk auf dem\nBriefumschlag sowie der Geltendmachung im Zeitpunkt der Rekurserhebung – als\nrechtskundige Person bekannt sein mussten.\n\n3.4 Zusammenfassend ist von der Postaufgabe des Rekurses am 24. August 2021\nauszugehen, womit dieser verspätet erfolgte. Da dem Rekurrenten bzw. seinem\nSteuervertreter der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann\nauf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Als Folge des Nichteintretens unterbleibt die\n\nUrteil A 2021 19\n18\n\nPrüfung des angefochtenen Einspracheentscheids auf seine formelle und materielle\nRichtigkeit hin (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 34 mit\nHinweisen).\n\n3.5 Abschliessend sei ferner festgehalten, dass das Gericht der Steuerverwaltung\nGelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde\ninsbesondere deshalb eingeräumt hatte, weil – nebst der rechtzeitigen Postaufgabe des\nRekurses – die korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids bemängelt und die\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht wurde. Der Steuervertreter des\nRekurrenten erklärte zudem im Nachgang des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (act. 2)\nausdrücklich, die Steuerverwaltung habe die korrekte Zustellung des\nEinspracheentscheids zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). Die Steuerverwaltung\näusserte sich in der Folge am 30. September 2021 (in einer insgesamt dreiseitigen\nStellungnahme) zur Eröffnung und Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids.\nGleichzeitig machte sie auch einige wenige (teilweise allgemeine) Ausführungen zur\nBeweislast betreffend die rechtzeitige Einreichung von Eingaben, zur Versandart\n\"Einschreiben Prepaid\" sowie zur aufgelegten schriftlichen Bestätigung der Ehefrau des\nVertreters (vgl. vorne Sachverhalt lit. F). Es mutet vor diesem Hintergrund doch etwas\nseltsam an, wenn sich der Vertreter des Rekurrenten im Nachgang hierzu mit Eingabe\nvom 11. Oktober 2021 darüber echauffiert, dass die Steuerverwaltung nun Zeit finde, sich\n\"in epischer Breite\" zur Fristeinhaltung auszulassen, obwohl dieser Punkt alleine vom\nVerwaltungsgericht zu beurteilen sei. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern die\nSteuerverwaltung mit ihrer Eingabe vom 30. September 2021 \"Diverses vermengt\" hätte,\num – wie der Steuervertreter festhält – \"wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von\nden eigenen Fehlleistungen abzulenken\" (vgl. vorne Sachverhalt lit. G). Mit Blick auf das\nvorstehend Ausgeführte sowie den Ausgang dieses Verfahrens erübrigen sich allerdings\nWeiterungen hierzu. Gleiches gilt betreffend die direkte Zustellung der Steuerrechnungen\nan den Rekurrenten und den damit zusammenhängenden Umfang der Vollmacht im\nvorinstanzlichen Verfahren, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dies für die sich hier\nstellenden Rechtsfragen von Relevanz sein sollte. Im Übrigen ist auch nicht\nnachvollziehbar, wie die Ausführungen der Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang\ndarauf abzielen sollten, den Rechtsvertreter in \"Misskredit\" zu bringen (vgl. hierzu auch die\nAusführungen der Steuerverwaltung zu den verschiedenen Vollmachtstypen in act. 11\nS. 4).\n\nUrteil A 2021 19\n19\n\n"}