{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach\nderjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr\nRechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Der oder die Rechtsuchende trägt\ndementsprechend die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rekurs- bzw.\nBeschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen muss. Dem Absender obliegt der\nNachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist\nder Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den\nPostbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum\ndes Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer\nbehauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen\nPostbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende\nVermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Ein\nRechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag\nabgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss)\nin einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über\ndie Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert\nund vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGer 6B_1247/2020 vom\n7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1). Der Absender\nkann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem\nBriefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von\nZeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen;\nBGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1).\n\n3.2 Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind nur\nneutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der Beschwerde rechtzeitig\nerfolgte. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung des\nGerichts, und ihr Beweiswert hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die\nRechtsprechung verlangt Unabhängigkeit der Zeugen, die namentlich bei (enger)\nVerwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (Ehegatten, Partner) ernsthaft in Zweifel\ngezogen wird. Die für die Behauptung der Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind\nunaufgefordert und bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten (BGer\n6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020\nE. 3.1.1 mit Hinweisen). Nachträgliche Bescheinigungen von Zeugen zum Zeitpunkt eines\nBriefkasteneinwurfs werden allein als kaum beweiskräftig eingestuft. Zudem bedarf es des\nNachweises für den Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu\n\nUrteil A 2021 19\n16\n\nbeurteilende Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen\nUmstände des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu\nbenennen, damit dieser auch befragt werden könnte (BGer 8C_256/2020 vom 4.\nSeptember 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.3\n3.3.1 Vorliegend wurde der vom 23. Juli 2021 datierende (richtig wohl: 23. August 2021)\nRekurs erstmals am 24. August 2021 (20:29 Uhr) von der Post erfasst (\"Sendung wurde\nsortiert für die Zustellung\" im Briefzentrum G.________). Der Aufgabestempel der Post,\nbzw. in casu die erstmalige Erfassung durch die Post im \"Track & Trace\" gilt als\nDatumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender (vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3).\nWie sich aus dem Informationsblatt der Post zum \"Einschreiben Prepaid\" ergibt, muss die\nSendung am Schalter oder am \"My Post 24-Automaten\" aufgegeben werden, um eine\nAufgabebestätigung zu erhalten (\"Bei der Aufgabe am Schalter und am My Post 24-\nAutomaten erfolgt die erste Erfassung der Sendung unmittelbar nach der Übergabe. Bei\nder Aufgabe über den Briefeinwurf richtet sich das Aufgabedatum nach der ersten\nelektronischen Erfassung des Barcodes durch die Post.\"; Rek-act. 1 zur Eingabe vom\n10. September 2021). Beides hat der Steuervertreter nicht gemacht, sondern die Sendung\nnach Postschalterschluss in einen Briefkasten geworfen. Aus seinen Ausführungen wird\ndenn auch ersichtlich, dass er sich des damit verbundenen ganz erheblichen Risikos\nhinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung bewusst war.\n\n3.3.2 Als Beweismittel für die Postaufgabe am Vortag der erstmaligen Track & Trace-\nErfassung, legt der Steuervertreter mit seiner Eingabe vom 10. September 2021 eine\nZeugenbestätigung seiner Ehefrau, datierend vom 7. September 2021, auf (Rek-act. 2 zur\nEingabe vom 10. September 2021). Da es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des\nSteuervertreters handelt, ist rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Beweiswerts ihrer\nAngaben eine gewisse Zurückhaltung geboten (vgl. etwa BGer 8C_256/2020 vom 4.\nSeptember 2020 E. 2.6). Ohnehin wurde diese jedoch nicht unaufgefordert und auch nicht\nbereits mit der Eingabe des Rechtsmittels aufgelegt. Auch erfolgte entgegen der\nAnforderungen gemäss ständiger Praxis kein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die\nSendung der Post am 23. August 2021 übergeben wurde (was den Nachweis erbracht\nhätte, dass eben jenes Couvert von der Zeugenaussage erfasst gewesen wäre). Gründe,\nweshalb ein solcher unterblieb, macht der Vertreter des Steuerpflichtigen nicht geltend.\nDaran ändert nichts, dass die schriftliche Bestätigung vom 7. September 2021 von einer\nOberrichterin stammt. Weder Rechtsanwälten noch Notaren kommt auf diesem Gebiet\n\nUrteil A 2021 19\n17\n\n"}