{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.4 Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die sog.\nEröffnungsdokumente bei der Zustellung des Einspracheentscheids nicht im Couvert\nbeigelegt gewesen wären und der Entscheid damit undatiert und ohne\nRechtsmittelbelehrung eröffnet worden wäre. Die Folge der Fehlerhaftigkeit eines\nbehördlichen Entscheides ist nämlich nur ausnahmsweise die Nichtigkeit. Diese tritt nur\nein, wenn die Eröffnungsfehler besonders gravierend sind, wie dies z.B. der Fall ist, wenn\nein Entscheid gar nicht oder nur einzelnen Beteiligten eröffnet wird. Im Regelfall führt die\nFehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit. Die Folgen\neines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Sinn und\nZweck dieser Abwägung ist es, die Parteien vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge\ndieses Mangels erleiden würden (BGer 2C_827/2015, 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016\nE. 3.3; vgl. auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG;\nSR 172.021]). Gemäss der Gerichtspraxis ist diesem Rechtsschutzinteresse Genüge\ngetan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht\nhat. Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich\nirregeführt und benachteiligt worden ist. Gegeneinander abzuwägen sind das\nRechtsschutzinteresse einerseits und die Rechtssicherheit andererseits, wobei\nRichtschnur für die Abwägung der Grundsatz von Treu und Glauben ist. Dies bedeutet,\ndass der Adressat einer mangelhaften Verfügung selber alles ihm Zumutbare zur\nBehebung des Mangels unternommen haben muss, um sich auf diesen zu berufen. Bei\n\nUrteil A 2021 19\n14\n\neiner rechtskundigen Person sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht höher\nanzusetzen als bei einem juristischen Laien (BGE 122 V 189 E. 2; 121 II 72 E. 2; VGer ZG\n2006 104 vom 18. Dezember 2007 E. 3c).\n\nVorliegend ist aus dem angefochtenen Einspracheentscheid auch ohne die sog.\nEröffnungsdokumente ersichtlich, dass es sich um einen anfechtbaren\nEinspracheentscheid der Steuerverwaltung (\"Einspracheentscheid für die Veranlagung\",\n\"Kantonsteuer 2019\", \"Direkte Bundessteuer 2019\"; \"Rechtsmittelbelehrung gemäss\nbeiliegendem Eröffnungsblatt\") handelt und die Einsprache vom 30. Dezember 2020\nabgewiesen wird. Ferner ist dem Entscheid auch die Begründung für die Abweisung zu\nentnehmen, sodass es dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter durchaus möglich\nwar, zu beurteilen, ob ein Rekurs erhoben werden soll oder nicht. Des Weiteren erkannte\nder rechtskundige Steuervertreter unbestrittenermassen sofort, dass auf dem eröffneten\nDokument – gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung – fälschlicherweise bloss der Verweis\nauf eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden war. Mit einem Blick ins Gesetz wäre es ihm\nohne Weiteres möglich gewesen, die Rekursfrist sowie die zuständige Beschwerdeinstanz\nzu ermitteln und entsprechend eine rechtzeitige Eingabe an das Verwaltungsgericht zu\ntätigen. Dass für den Fristenlauf ferner die Zustellung – und nicht etwa das Datum auf dem\nEntscheid – massgebend ist, kann dem Gesetz ebenso ohne Weiteres entnommen\nwerden und dürfte einer rechtskundigen Person auch bekannt sein. Vor diesem\nHintergrund kann es nicht ausschlaggebend sein, dass auf dem Einspracheentscheid\nselbst kein Datum vermerkt ist. Soweit der Steuervertreter geltend macht, ihm sei eine\nBegründung des Rekurses ohne die Eröffnungsdokumente nicht möglich gewesen,\nerscheint dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und der\nTatsache, dass er erst mit Schreiben vom 25. August 2021 an die Steuerverwaltung\ngelangte, die mangelhafte Eröffnung rügte und um Zustellung des Eröffnungsblattes bat,\nferner nicht statthaft. Folglich könnte sich der Steuervertreter selbst bei einer fehlenden\nRechtsmittelbelehrung (bzw. blossem Verweis auf eine solche) nicht mit Erfolg auf den\nentsprechenden Eröffnungsmangel berufen. Es ist nach dem Gesagten insbesondere\nnicht von der Nichtigkeit des Entscheides auszugehen.\n\nDer Fristenlauf begann folglich so oder anders am Tag nach der Zustellung des\nangefochtenen Einspracheentscheids zu laufen.\n\n3. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Postaufgabe des Rekurses innert der\nRechtsmittelfrist erfolgte.\n\nUrteil A 2021 19\n15\n\n"}