{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.2 Beweispflichtig für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung\noder eines Entschieds, woran Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist angeknüpft sind,\nist die zustellende Behörde. Als Beweis kommen in der Regel die entsprechende\nPostquittung und der Nachweis über den elektronischen Dienst der Post \"Track & Trace\"\nin Frage. Hat die Behörde die Sendung korrekt an das angegebene Zustelldomizil\nadressiert und ist in der Sendungsverfolgung bestätigt worden, dass die Sendung an\ndieser Adresse deponiert wurde, so obliegt es dem Rechtsvertreter, allfällige mögliche\nFehler der Post nachzuweisen (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.2). Eine\nfehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie\naufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine\nfehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände\nnachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter\nGlaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die nie auszuschliessende Möglichkeit\nvon Zustellfehlern genügt dabei für sich allein nicht, vielmehr müssen konkrete Anzeichen\n\nUrteil A 2021 19\n12\n\nfür Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar\n2019 E. 2.2.3).\n\nFür den Inhalt der Sendung ist der Empfänger beweisbelastet, sofern der Nachweis der\nZustellung erbracht ist und der Absender in substanziierter Form den Inhalt dargetan hat.\nDiesfalls greift nämlich die natürliche Vermutung, dass die Sendung die betreffende\nMitteilung enthält. Dem Adressaten bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dies mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war. Da es sich dabei um den Nachweis\neiner negativen Tatsache handelt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis\nerbracht werden (was daher auch nicht verlangt werden kann). Will der Empfänger diese\nbeweisrechtliche Vermutung umstossen, muss er konkrete Anhaltspunkte vorbringen,\nwelche Zweifel bezüglich des tatsächlichen Inhalts der Sendung aufkommen lassen (vgl.\nzum Ganzen BGE 124 V 400 E. 2c; BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4;\nStE 1996 B 92.21 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n3. Aufl. 2016, Art. 116 N 41 ff.; Urs Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 16; Patricia Egli, in:\nPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 20 N 22, je mit\nweiteren Hinweisen).\n\n2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Steuervertreter den angefochtenen\nEinspracheentscheid am 22. Juli 2021 zugestellt erhalten hat. In Würdigung der\naufgelegten Beweismittel ist sodann davon auszugehen, dass die sog.\nEröffnungsdokumente ebenfalls im am 22. Juli 2021 zugestellten Couvert enthalten waren.\nDie von der Steuerverwaltung eingereichte Kopie des Umschlags der Sendung ________\n(StV-act. 1) entspricht der auf der \"Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid\"\n(datierend vom 20. Juli 2021) vermerkten Sendungsverfolgungsnummer. Das Schreiben\nwurde korrekt adressiert und die Prüfung der Track & Trace-Sendungsinformationen im\nInternet weist dazu passend eine Zustellung der Sendung an den Steuervertreter am\n22. Juli 2021 aus. Aus der Umschlagskopie und den eingereichten Eröffnungsdokumenten\nwird zudem ersichtlich, dass der Strichcode (inkl. Frankierung) für die Sendungsverfolgung\ndirekt auf der ersten Seite des Dokuments angebracht wurde, sich somit hinter dem\nSichtfenster und nicht auf dem Couvert selbst befand. Insofern vermag der Steuervertreter\naus der eingereichten Kopie des \"unfrankierten Couverts\" nichts zu seinen Gunsten\nabzuleiten (Rek-act. 9 zur Eingabe vom 10. September 2021). Die Kopie seines als\nBeweismittel aufgelegten Couverts zeigt denn ferner auch keinen durch die Post\nangebrachten Vermerk einer \"fehlenden Frankatur\", wie es bei der\n\nUrteil A 2021 19\n13\n\nSachverhaltsdarstellung des Steuervertreters jedoch zu erwarten gewesen wäre. Es ist\nauch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Art und Weise der Frankierung des\nBriefumschlages der Steuerverwaltung vom 30. August 2021 (vgl. Rek-act. 8 zur Eingabe\nvom 10. September 2021) etwas über die Zustellung des angefochtenen\nEinspracheentscheids ableiten liesse.\n\nDie Steuerverwaltung hat folglich die Zustellung sowie den Inhalt der zugestellten\nSendung rechtsgenüglich dargetan. Demgegenüber vermag der Rekurrent keine\nkonkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die am Sendungsinhalt Zweifel erwecken. Nach\ndem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Steuervertreter des Rekurrenten der\nangefochtene Einspracheentscheid sowie die Eröffnungsdokumente (inkl.\nRechtsmittelbelehrung) am 22. Juli 2021 zugestellt wurden. Die Rechtsmittelfrist begann\ndamit am darauffolgenden Tag, also am Freitag, 23. Juli 2021 zu laufen und endete am\nMontag, 23. August 2021 (zwei Tage nach Ablauf der 30-Tagesfrist am Samstag,\n21. August 2021).\n\n"}