{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nH. Die Steuerverwaltung liess sich daraufhin – nachdem ihr auf ihre Bitte hin eine\nFrist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme angesetzt wurde – am 29. Oktober\n2021 erneut vernehmen. Inhaltlich wies sie die in der Eingabe vom 11. Oktober 2021\nerhobenen Vorwürfe zurück (act. 11).\n\nUrteil A 2021 19\n9\n\nI. Am 9. November 2021 liess der Vertreter des Rekurrenten dem Gericht abermals\neine Eingabe zukommen (act. 13). Diese wurde der Steuerverwaltung zur Kenntnis\nzugestellt (act. 14), worauf beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr eingingen.\n\nUrteil A 2021 19\n10\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale\nRekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nBeschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG).\n\nNach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person\ngegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert\n30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist\nnicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird\nnur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst,\nKrankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen\nEinreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der\nHinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG). Im kantonalen Steuergesetz\nvorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten\nTag der Frist bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Rekursinstanz eingegangen ist\noder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG). Fällt der letzte Tag\nauf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am\nnächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG). Artikel 133 DBG enthält für das\nBeschwerdeverfahren in Bundessteuersachen eine weitgehend identische Regelung, auf\nwelche Art. 140 Abs. 4 DBG verweist.\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs\n(bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden\nals Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\n\nUrteil A 2021 19\n11\n\nRekurs) umfasst. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Vorab ist die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids als\nfristauslösendes Ereignis zu prüfen.\n\n2.1 Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits\ndadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und\ndamit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat\nsie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und\ner demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; 115 Ia 12 E. 3b; 113 Ib\n296 E. 2a). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der\nordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den\nAdressaten zu laufen beginnen (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). \"A-Post\nPlus\"-Sendungen entsprechen grundsätzlich \"A-Post\"-Sendungen. Im Unterschied zu\ndiesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung\nim Internet (\"Track & Trace\") ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem\nEmpfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von\nSendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (BGer\n2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1).\n\n"}