{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n\"knurrend\", von der Steuerverwaltung zugestanden (gönnerhaft werde ausgeführt, dass\ndie Bestätigung der Ehefrau des Unterzeichnenden bezüglich Postaufgabe \"grundsätzlich\nglaubhaft\" sei; alles andere wäre ja noch schöner). Die Steuerverwaltung sehe sich dann\nallerdings noch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Zeugin das Bestätigte doch nicht\nin allen Facetten ganz klar mitbekommen hätte, und das zudem erst nach ein paar Tagen\n(es könne ja sein, dass die Ehefrau des Unterzeichnenden auch im Vollbesitz ihrer\nphysischen und psychischen Kräfte sei). Die Erstellung der Bestätigung habe bekanntlich\nerst erfolgen müssen, als der Vertreter des Rekurrenten hierzu vom Verwaltungsgericht\naufgefordert worden sei. Im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich\nEinhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten sei demnach\nvon einer Einhaltung der Frist auszugehen. Falls hier immer noch Zweifel an der\nRechtzeitigkeit der Aufgabe der Sendung bestehen sollten, werde Frau Oberrichterin\nH.________ als Zeugin zur mündlichen Befragung offeriert. Die Steuerverwaltung\nversuche dann im Weiteren, sich durch Verdrehungen von Fakten und klar wissentlichen\nFehlschlüssen aus den eigenen Unzulänglichkeiten herauszuwinden. Geradezu\nbemühend sei die Behauptung, mit der Einhaltung der Rekursfrist hätte er (der\nSteuervertreter) die korrekte Eröffnung durch die Steuerverwaltung anerkannt. Hierzu sei\nnoch gar nichts im Detail vorgetragen worden. Die Einhaltung der Frist am 23. August\n2021 sei formaliter nur unter dem Aspekt der Sorgfalt erfolgt. Eine derartige\nEntscheideröffnung, wie von der Steuerverwaltung vorgenommen, sei grundsätzlich als\nnichtig zu qualifizieren und könne jederzeit geltend gemacht werden, auch einredeweise.\nJe nachdem, was das Beweisergebnis betreffend Zustellung des (undatierten)\nEinspracheentscheids ergebe, wäre allenfalls von Anfechtbarkeit auszugehen; in diesem\nFall sei eben die Einhaltung der Rekursfrist relevant. Um es klar und unmissverständlich\nfestzuhalten: Dem Unterzeichnenden sei einzig und alleine der Einspracheentscheid, der\nu.a. undatiert gewesen sei, zugegangen (anerkanntermassen am 22. Juli 2021). Ein sog.\n\"Eröffnungsblatt\", wie die Steuerverwaltung behaupte, aber nicht belege und schon gar\nnicht beweise, sei nicht beigelegt gewesen. Dem Unterzeichnenden sei einzig dieser\nknapp dreiseitige Entscheid, der eben undatiert gewesen sei, zugegangen, sonst nichts.\nWas hier von der Verwaltung ausgeführt werde und was angeblich versandt worden sein\nsolle, würden die beigelegten Unterlagen nicht beweisen. Solche Zusendungen hätten\nkorrekt mit Einschreibebrief zu erfolgen; was wolle die Verwaltung hier mit der Kopie eines\nFenstercouverts beweisen? Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich einfach Fakten und\nWertungen verdreht, aber eine korrekte Eröffnung an den Vertreter des Einsprechers\nweder substantiiert behauptet noch bewiesen. Die Steuerverwaltung trage die Beweislast\nfür eine derartige, korrekte \"Eröffnung\" eines Verwaltungsentscheides. Das\n\nUrteil A 2021 19\n8\n\n\"Eröffnungsblatt\" habe die Steuerverwaltung zwar nun gegenüber dem Verwaltungsgericht\nbeigelegt, nur beweise dies gar nichts, dass dieses auch der Unterzeichnende erhalten\nhabe. Auch wie die Post dieses und jenes handhabe, beweise nichts bezüglich\nZustellungen und was in diesem Couvert gesteckt habe. Der Unterzeichnende habe\nsolche Tricksereien übrigens auch nicht nötig. Dieser Eröffnungsfehler sei derart krass,\ndass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bedeute. In jedem Fall sei der\nEntscheid aber aufzuheben. Geradezu irreführend und dreist sei eben die Behauptung,\nder Rekurrent habe, weil er die Rekursfrist (23. August 2021) eingehalten habe,\nanerkannt, die Eröffnung des undatierten Einspracheentscheids sei korrekt und unter\nBeilage des \"Eröffnungsblattes\" erfolgt. Schlicht eine Unsitte sei es, dass in einem solchen\nFall bereits Rechnungen versandt würden, obwohl ein Entscheid noch nicht rechtsgültig\nsei. Gerade solches \"Agitieren\" der Steuerverwaltung führe dazu, dass Bürger kein\nVertrauen mehr in die Verwaltung hätten oder dieses zumindest schwinde. Krass\nwahrheitswidrig sei die Behauptung der Steuerverwaltung bezüglich der Vollmacht, die\nzwar nicht klar substantiiert vorgebracht würden, aber dazu angetan seien, den\nUnterzeichnenden in Misskredit zu bringen. Was das alles mit einer \"Generalvollmacht\" zu\ntun haben solle, sei schleierhaft. Die Vollmacht vom 11. Januar 2021 zuhanden der\nSteuerverwaltung sei glasklar und erfasse explizit ebenfalls die Vertretung \"auch im\nRahmen allfälliger, weiterer Verfahren\". Dies sei es hier wohl. Selbstverständlich dürfe\neine Vollmacht auf einzelne Vorgänge beschränkt werden. Das quere Verhalten und die\nVerdrehung von Tatsachen und Rechtsauffassungen durch die Steuerverwaltung sei\nmenschlich irgendwie nachvollziehbar, denn sie habe bereits im Dezember 2019 in der\ngleichen Sache und zum genau gleichen Thema eine Einsprache des Rekurrenten\ngutheissen müssen, was bei ihr offensichtlich einen veritablen Frustrationsschaden\nverursacht habe. Demnach werde das Gericht ersucht, aufgrund dieser klaren Fakten und\nder Rechtslage, die Eröffnung des undatierten Entscheides der Steuerverwaltung als\nnichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben. Da derartige Entscheide auch nicht in\nmaterielle Rechtskraft erwachsen würden, habe die Steuerverwaltung die Möglichkeit, nun\nneu und korrekt zu eröffnen. Diesen \"Steilpass\" habe die Steuerverwaltung leider nicht\naufgenommen und sich hinter Formalien verschanzt (act. 8).\n\n"}