{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF. Die Steuerverwaltung erklärte mit Schreiben vom 30. September 2021, die\nrechtsgültige und fristauslösende Eröffnung des (vollständigen) Einspracheentscheids vom\n22. Juli 2021 werde durch den Vertreter mit seinen Ausführungen implizit anerkannt. Dass\ndas sog. Eröffnungsblatt (d.h. die Eröffnungsdokumente des Einspracheentscheids) nicht\nim Couvert enthalten gewesen sei und dass der Entscheid selbst undatiert und unfrankiert\n(in einem separaten Couvert) zugestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie\ndes Fenstercouverts mit Inhalt der fristauslösenden Zustellung der\nSendungsverfolgungsnummer ________ mit QR-Code und integrierter Frankatur trage die\nexakten Daten wie das sog. Eröffnungsblatt und das Schriftbild sei identisch. Damit sei\nerwiesen, dass dem Vertreter auch das sog. Eröffnungsblatt inkl. darauf enthaltener\nRechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Von einer nichtigen Eröffnung könne damit\nkeine Rede sein. Auf die weiteren Ausführungen des Vertreters zu diesem Punkt sei daher\nnicht einzugehen. Erklärend sei einzig vermerkt, dass es sich bei der im\nEinspracheverfahren eingereichten Vollmacht vom 11. Januar 2021 um keine\nGeneralvollmacht handle, weshalb die Rechnungen (im Gegensatz zum\nEinspracheentscheid und zum sog. Eröffnungsblatt) direkt an den Steuerpflichtigen\nversandt worden seien. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trage\n\nUrteil A 2021 19\n6\n\nder Steuerpflichtige. Laut Track & Trace-Beleg der Post sei der Einschreiben Prepaid-Brief\nam 24. August 2021 um 20:29 Uhr (somit am Dienstagabend) im Briefzentrum\nG.________ sortiert und am 25. August 2021 um 7:25 Uhr dem Verwaltungsgericht Zug\nvia Postfach zugestellt worden. Wann und wo der Brief der Post übergeben worden sei,\nlasse sich der Sendungsverfolgung nicht entnehmen. Gemäss Information der Post\n(Beilage 1 des Rekurrenten zur Stellungnahme vom 10. September 2021) zur Versandart\nEinschreiben Prepaid erfolge die erste Erfassung der Sendung bei der Aufgabe am\nSchalter und am My Post 24-Automaten unmittelbar nach der Übergabe. Bei der Aufgabe\nüber den Briefeinwurf richte sich das Aufgabedatum nach der ersten elektronischen\nErfassung des Barcodes durch die Post. Die Post weise zudem ausdrücklich darauf hin,\ndass für eine Aufgabebestätigung (trotz Vorfrankatur/Prepaid) die Aufgabe der Sendung\nam Postschalter erfolgen müsse. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass die\nÖffnungszeiten der Poststellen unkompliziert beispielsweise über das Internet abgefragt\nwerden könnten. Wer eine Prepaid-Sendung bloss einwerfe, z.B. nach Schalterschluss,\nnehme somit offensichtlich in Kauf, kein postalisches Dokumentationsmittel zum effektiven\nÜbergabezeitpunkt (und -ort) an die Post zu erhalten. Die schriftliche Bestätigung der\nEhefrau des Vertreters vom 7. September 2021 erscheine grundsätzlich glaubhaft.\nAllerdings sei diese erst zwei Wochen nach dem Posteinwurf erstellt worden und es gehe\nnicht daraus hervor, weshalb es sich beim eingeworfenen Brief genau um den Rekurs ans\nVerwaltungsgericht Zug gehandelt haben solle (act. 6).\n\nG. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 führte der Vertreter des Rekurrenten aus, die\nSteuerverwaltung habe hier Diverses vermengt, um wahrscheinlich für Verwirrung zu\nsorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken; zudem seien hier vorgebrachte\nTatsachen- und Aktenwidrigkeiten klarzustellen. Es erstaune nun, dass hier die\nVerwaltung sofort aktiv werde und offenbar Zeit finde, um sich nun in epischer Breite zur\nFristeinhaltung, natürlich bezüglich des Vertreters des Rekurrenten, auszulassen, obwohl\ndieser Punkt einzig und alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei; die Einsprache\nvom 30. Dezember 2020 habe die Steuerverwaltung im August 2021 (recte: Juli 2021)\nentschieden, der Eingang des undatierten Schreibens sei am 31. August 2021 (recte:\n22. Juli 2021) erfolgt – Dauer des simplen Verfahrens: acht (recte: sieben) Monate. Es\nbleibe anzumerken, dass sich der Rekurrent zu gegebener Zeit letztlich hätte auf den\nStandpunkt stellen können, er habe den undatierten und uneingeschrieben zugestellten\nEntscheid gar nicht erhalten. Eine Angelegenheit betreffe in diesem Verfahrensabschnitt\ndie Einhaltung der Rekursfrist vom 23. August 2021, die an sich nur vom\nVerwaltungsgericht zu beurteilen sei. Immerhin werde die Einhaltung der Frist, wenn auch\n\nUrteil A 2021 19\n7\n\n"}