{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nE. Mit Eingabe vom 10. September 2021 führte der Steuervertreter des Rekurrenten\naus, betreffend die Fristwahrung sei unbestritten, dass die Frist zur Einreichung des\nRekurses, Montagnacht, 23. August 2021, 24:00 Uhr, abgelaufen sei. Gemäss den (nicht\nnachvollziehbaren) Erwägungen und Abklärungen des Verwaltungsgerichts solle der\neingereichte Rekurs erst am 24. August 2021 aufgegeben worden sein. Dies treffe\nnachweislich nicht zu: Der Rekurs vom 23. August 2021 sei auch an diesem Tag zur Post,\nalso aufgegeben worden, und zwar am Montagabend um 18:30 Uhr auf der Hauptpost in\nC.________. Der Unterzeichnende habe betreffend Postaufgabe (das übrigens von der\nPost explizit empfohlene) Prepaid-System genutzt und die Eingabe entsprechend frankiert\n(Werbeslogan der Post hierfür sei: \"Aufgabe über den Briefeinwurf\"). Die Eingabe sei also\n\nUrteil A 2021 19\n4\n\nklar und unmissverständlich am 23. August 2021, um 18:30 Uhr, beim Postamt in\nC.________ aufgegeben worden. In Anbetracht des notorisch bekannten Umstandes,\ndass Ämter gegenüber den Bürgern misstrauisch seien, bzw. diesen bei Anfragen,\nAnliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten, habe der\nUnterzeichnende, da ihm bewusst gewesen sei, dass er bei dieser Aufgabeart keinen\nBeleg würde vorweisen können, seine mit ihm im Auto fahrende Ehefrau ersucht, den\nAufgabevorgang zu bestätigen. Zusammen mit seiner Frau sei er am Montagabend zu\neinem anberaumten Termin (auf 18:30 Uhr) in C.________ (Hotel \"D.________\"; Treffen\nmit Ehepaar E.________ aus Deutschland) gefahren. Das Auto sei beim Bahnhof/Post\nC.________ parkiert worden und seine Ehefrau sei bei der Aufgabe des Briefes dabei\ngewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau keinen Grund habe, hier etwas\nTatsachenwidriges zu bestätigen oder zu lügen. Als Oberrichterin in F.________ und\nVorsitzende einer Zivilkammer sei ihr sehr wohl bewusst, welche Folgen eine\nFalschbestätigung bzw. eine falsche Zeugenaussage haben könne. Seine Ehefrau habe\nnun auf Ersuchen des Unterzeichnenden den Aufgabevorgang vom Montagabend,\n23. August 2021, 18:30 Uhr, schriftlich bestätigt. Sie könne selbstverständlich auch als\nZeugin befragt werden. Es gebe keinen Grund diese Sachdarstellung in Frage zu stellen,\ndie Postaufgabe am 23. August 2021 sei damit zweifelsfrei bewiesen. Dass in der Eingabe\nvom 23. August 2021 beantragt worden sei, die Frist zur Rekursbegründung zu\nerstrecken, sei nicht einfach aus einer Laune heraus erfolgt, sondern kohärent. Der Grund\nhierfür liege in der (bei Fristauslösungen) rechtswidrigen Zustellungspraxis der Zuger\nSteuerverwaltung. Mit A-Post sei ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen mit Eingang vom\n22. Juli 2021 der Einspracheentscheid für die Veranlagung zugestellt worden. Dieser\nEntscheid sei weder mit einem Datum noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen\ngewesen; die Zustellung sei mit unfrankiertem Couvert erfolgt. Vielmehr sei auf ein\n\"Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt/VIMO\" verwiesen worden. Ein solches Blatt sei\nallerdings nicht zugestellt worden. Obwohl auf der rechten Seite des Schreibens\nnamentlich erwähnt, habe auch der Steuerpflichtige diesen Einspracheentscheid nicht\nerhalten. Was dem Steuerpflichtigen jedoch direkt zugestellt worden sei, seien zwei\nRechnungen, je datiert vom 20. Juli 2021. Auf diesen Rechnungen hätten sich\nRechtsmittelbelehrungen befunden. Dem Steuervertreter seien diese Rechnungen nicht\nzugestellt worden. Es sei demnach evident, dass der undatierte Einspracheentscheid\n(ohne Rechtsmittelbelehrung, etc.) direkt dem Vertreter des Steuerpflichtigen zugestellt\nworden sei. Das angesprochene \"Eröffnungsblatt\" sei aber weder dem Vertreter des\nSteuerpflichtigen noch diesem selbst zugestellt worden. Damit sei klar, dass der undatierte\nEinspracheentscheid derart fehlerhaft (undatiert, fehlendes Eröffnungsblatt, fehlende\n\nUrteil A 2021 19\n5\n\nRechtsmittelbelehrung) eröffnet worden sei, dass diese Eröffnung als nichtig zu\nqualifizieren sei. Dass dann einfach die Rechnungen an den Steuerpflichtigen geschickt\nworden seien, heile diese Mängel auch nicht, da für den Rekurs eine korrekte Eröffnung\ndes Einspracheentscheids notwendig gewesen wäre (vor allem mit einer\nRechtsmittelbelehrung). Zur Klärung bzw. Vereinfachung der Situation habe der\nUnterzeichnende die Steuerverwaltung am 25. August 2021 angeschrieben. Statt das\nProblem auf dem \"kurzen Dienstweg\" zu klären, habe sich die Steuerverwaltung hinter\nFormalien verschanzt. Einem Steuerpflichtigen und seinem allfälligen Vertreter sei es\nallerdings gleichgültig, welche Verfahrensgepflogenheiten in der Steuerverwaltung\nherrschten und welche Arbeitsabläufe existierten und wer wie was ausdrucke. Das alles\nsei für die Korrektheit der Arbeit einer Verwaltung irrelevant. Auch aufgrund des (nun in\ndiesem Fall datierten und frankierten) Schreibens der Steuerverwaltung vom 30. August\n2021 werde vielmehr offensichtlich, dass der Einspracheentscheid, eingegangen am\n22. Juli 2021, nicht korrekt eröffnet worden sei und diese \"Eröffnung\" als derart mangelhaft\nqualifiziert werden müsse, dass Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes die Folge sei. Um an\ndas gerichtliche Schreiben vom 25. August 2021 anzuknüpfen, habe, falls notwendig, die\nSteuerverwaltung die bestrittene, korrekte Zustellung des Einspracheentscheids mit dem\nangeblichen \"Eröffnungsblatt\" an den Unterzeichnenden zu beweisen (act. 4).\n\n"}