{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-19_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_19_5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde17b5d0bcedf8863168124816212e4cef79bc3b840947dec8f6787fa52a0e73ee4181fcdb6efaeccc670ccab6de209f52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_19", "Checksum": "99f29e347f35ba07d06f54745036c0c5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "b4b76f4d0037b775bd4e61da08cf32c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 19\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 29. November 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\nvertreten durch Prof. Dr. B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer 2019\n(Nichteintreten)\n\nA 2021 19\n2\n\nA. Der Steuervertreter von A.________ erhob am 30. Dezember 2020 Einsprache\ngegen die Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 (Kantonssteuer und direkte\nBundessteuer 2019). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2021 (Datierung gemäss den\ndazugehörigen Veranlagungsverfügungen) wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend Steuerverwaltung) diese ab.\n\nB. Daraufhin gelangte der Steuervertreter von A.________ (fortan Rekurrent) mit am\n23. Juli 2021 datierendem (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs bzw. Beschwerde ans\nVerwaltungsgericht (erstmalige Erfassung durch die Post am 24. August 2021). Dabei\nführte er aus, der beigelegte, undatierte Einspracheentscheid sei bei ihm am 22. Juli 2021\neingegangen. Beim Rekurrenten seien hingegen zwei Steuerrechnungen betreffend des\nSteuerjahres 2019 eingegangen; zugesandt in einem unfrankierten Couvert.\nNachvollziehbare Veranlagungen würden im Moment beschafft; diese seien bisher\noffenbar nicht eingegangen. Gegen die Veranlagungen (falls sie formell erfolgt seien) und\ndie Berechnungen bezüglich des Steuerjahres 2019 werde hiermit rekurriert. Zur\nVermeidung eines jeden Rechtsverlustes werde sicherheitshalber mit heutigem Datum\ndieser Rekurs gegen den Einspracheentscheid sowie allenfalls erfolgte Veranlagungen\nund vorliegende Berechnungen eingereicht. Weil sich die Verhältnisse einigermassen\nverworren präsentierten und einige Recherchen und Abklärungen sowie die Beschaffung\nvon Unterlagen notwendig seien, werde das Verwaltungsgericht höflich ersucht, die Frist\nzur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken (act. 1).\n\nC. Mit Schreiben vom 25. August 2021 bestätigte das Gericht den Eingang des\nRekurses. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gericht nach einer ersten Durchsicht\nder Unterlagen feststelle, dass der Rekurs (gemäss Track & Trace-Auszug) am 24. August\n2021 der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Der angefochtene\nEinspracheentscheid sei dem Steuervertreter von A.________ – gemäss seinen\nAusführungen in der Rekursschrift sowie der Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung\n(unter Verweis auf die bei der Steuerverwaltung eingeholte\nVeranlagungsverfügung/Einspracheentscheid inkl. Track & Trace-Belegs der Post) – am\n22. Juli 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei am Montag, 23. August 2021\nabgelaufen und der vorliegende Rekurs aus Sicht des Gerichtes folglich verspätet erfolgt.\nDer Prozess werde daher vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkt und die\nGelegenheit gegeben, sich hierzu bis am 10. September 2021 zu äussern. Gleichzeitig sei\ninnert derselben Frist eine Prozessvollmacht einzureichen (act. 2; dem Schreiben\nbeigelegt waren die bei der kantonalen Steuerverwaltung eingeholten Unterlagen:\n\nUrteil A 2021 19\n3\n\nVeranlagungsverfügung – Einspracheentscheid Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom\n20. Juli 2021, Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid direkte Bundessteuer 2019\nvom 20. Juli 2021 sowie die dazugehörigen Track & Trace-Belege der Post).\n\nD. Die Steuerverwaltung stellte dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihres Schreibens\nan den Steuervertreter des Rekurrenten vom 30. August 2021 zu. Darin führte sie\n(bezugnehmend auf ein Schreiben des Rekurrenten vom 25. August 2021) aus, nachdem\nbeim Verwaltungsgericht betreffend die Steuerveranlagung 2019 ein Rekurs eingegangen\nsei, liege die Verfahrensführung bei diesem (Devolutiveffekt) und die Steuerverwaltung sei\nnicht befugt, weitere Schritte zu unternehmen. Rein informativ würden dem Steuervertreter\njedoch die folgenden Unterlagen in Kopie zugesandt: Veranlagungsverfügung 2019 (Bund\nund Kanton inkl. Ausscheidung und Liegenschaften, insgesamt sieben Seiten) vom 20. Juli\n2021 (gekennzeichnet mit dem Versand-Code ________); Zustellnachweis mit Kopie des\nentsprechenden Couverts (diese Kopie sei von der Post zur Verfügung gestellt worden),\nwonach dieses am 22. Juli 2021 zugestellt worden sei. Es werde ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass dieses Schreiben rein informativer Natur sei und dadurch insbesondere\nkeine Fristen ausgelöst würden. Aufgrund der nachstehend kurz geschilderten Abläufe sei\nder Sachverhalt, dass der original unterzeichnete Einspracheentscheid ohne die\nVeranlagungsverfügung zugestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Gemäss den\nArbeitsabläufen in der Steuerverwaltung würden im Fall abweisender\nEinspracheentscheide die Eröffnungsdokumente durch die Einschätzungsexperten am\nArbeitsplatz ausgedruckt und zusammen mit dem originalunterzeichneten\nEinspracheentscheid in einem Fenster-Couvert per A-Post Plus versandt. Die Frankatur\nbefinde sich im aufgedruckten Barcode (auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung)\nund nicht auf dem Couvert selbst (act. 3).\n\n"}