5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung sowie einer Kopie von act. 8 und StV-act. 11), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. November 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende