Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Sie werden der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.