5. Zusammenfassend ist es der Rekurrentin nicht gelungen, den Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung auf der Beteiligung F.________ zu erbringen, wofür sie die steuerlichen Folgen zu tragen hat (vorne E. 3.3). Die Aufrechnung durch die Steuerverwaltung erweist sich somit als rechtens. Dies gilt mit Blick auf die durch die mangelhafte Mitwirkung der Steuerpflichtigen selbst geschaffene Unklarheit über die Sachlage sowohl bezüglich der Gewinnsteuern als auch bezüglich der Kapitalsteuern, da infolgedessen weder der aktuelle Wert der Beteiligung noch ein allfälliger Wertverlust nachgewiesen werden konnte. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen, und