die Steuerpflichtige zudem mit Schreiben vom 3. Juli bzw. Mahnung vom 4. September 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht zusätzliche Bewertungsunterlagen zur geschäftsmässigen Begründetheit der "Wertberichtigung Beteiligung" im Betrag von Fr. 300'000.– einzureichen (StV-act. 5). Nachdem sie dies nicht getan hat, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.3 hiervor; ausserdem Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 24. September 2021, act. 6 S. 3 f., worauf verwiesen werden kann).