BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5). Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als die Rekurrentin bereits am 24. Oktober 2014 durch die kantonale Steuerverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltung von einem "Nonvaleur" im Erwerbszeitpunkt ausgehe und deshalb zukünftige Aufwände im Zusammenhang mit der Beteiligung steuerlich nicht akzeptieren, sondern aufrechnen werde (StV-act. 10) und Urteil A 2021 17 7