Die Rekurrentin hat die Werthaltigkeit der Beteiligung F.________ im Zeitpunkt ihres Erwerbs bzw. im seitherigen Verlauf weder nachgewiesen, noch hat sie jedwede Belege beigebracht, die der Steuerverwaltung eine fundierte Bewertung der Beteiligung erlaubt hätten (entsprechend der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, die auch für die Bewertung der Beteiligungen von Holdinggesellschaften beigezogen werden kann; BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5).