ausgegangen war (StV-act. 11), kann die Rekurrentin jedenfalls nichts für sich ableiten. Die Beweislast für das Vorliegen einer geldwerten Leistung als steuerbegründendem Element lastete im Verrechnungssteuerverfahren auf den Steuerbehörden (soeben E. 3.3; vgl. zum Erfordernis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit etwa BGer 2C_630/2021, 2C_631/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen). Deren Verzicht ist – bei offensichtlich bereits damals sehr dürftig dokumentierter Sachlage – vor diesem Hintergrund zu verstehen, nicht als Äusserung der ESTV zur Werthaltigkeit der Beteiligung F.________, wie dies die Rekurrentin anzunehmen scheint (act. 1 S. 3).