Damit vermag sie gerade nicht darzutun, inwiefern die für das Jahr 2017 – vor der Wertberichtigung – ausgewiesene Bewertung von USD 400'000.– bezüglich der Beteiligung F.________ (StV-act. 6) jemals geschäftsmässig begründet gewesen wäre und aufgrund eines späteren Wertverlusts erfolgswirksam hätte berichtigt werden können bzw. müssen. Daraus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Schreiben vom 10. September 2015 für die Zwecke der Verrechnungssteuer 2010 im Zuge einer "gütlichen Lösung" auf die Besteuerung des Kaufpreises als geldwerte Leistung an den Anteilseigner verzichtete, obwohl sie ursprünglich vom Erwerb eines "Nonvaleur"