Lebensgrundlage entzogen habe (Rek-act. 6). Weitere Belege legte die Rekurrentin nicht auf. Damit vermag sie gerade nicht darzutun, inwiefern die für das Jahr 2017 – vor der Wertberichtigung – ausgewiesene Bewertung von USD 400'000.– bezüglich der Beteiligung F.________ (StV-act. 6) jemals geschäftsmässig begründet gewesen wäre und aufgrund eines späteren Wertverlusts erfolgswirksam hätte berichtigt werden können bzw. müssen.