3.3 Gemäss der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat die Steuerverwaltung die Existenz von Elementen zu beweisen, welche die Steuerlast begründen oder erhöhen. Demgegenüber hat die steuerpflichtige Person den Beweis zu erbringen für Tatsachen, die ihre Steuerpflicht reduzieren oder zum Erlöschen bringen. Letztere trifft im Veranlagungsverfahren zudem eine umfassende Mitwirkungspflicht; so hat sie etwa Auskunftsbegehren der Steuerverwaltung grundsätzlich zu beantworten (BGer 2C_132/2020 vom 26. November 2020, in BGE 147 II 155 nicht publizierte E. 8.2.3 mit Hinweisen).