Abs. 1 OR höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden). Geschieht sie trotzdem, erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder Wertberichtigung, vgl. BGer 2C_536/2020, a.a.O., E. 2.2).