3.2 Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert (d.h. dem im Drittvergleich ermittelten Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist (die Bewertung von Aktiven muss vorsichtig erfolgen; bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven gemäss Art. 960a Abs. 1 OR höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden).