Urteil A 2021 17 3 C. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 die Abweisung des Rekurses (soweit darauf einzutreten sei) und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 19. Juli 2021 (act. 6). D. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen und verzichtete damit stillschweigend auf eine Verfahrensbeteiligung (vgl. act. 5).